| < Zurück | Weiter > |
|---|
Erlaubnis zur Untervermietung darf nur ausnahmsweise verweigert werden
Der Vermieter darf die Erlaubnis nur ausnahmsweise verweigern. Gründe können sein: Überbelegung der Wohnung oder wenn die Person des Untermieters für den Vermieter unzumutbar wäre. Die Genehmigung darf nicht von Auflagen oder Befristungen abhängig gemacht werden (LG Hamburg 334 S 24/93; WM 93, 737).
| auch lesenswert: | |


Erweiterte Funktionen für registrierte User.
!!!FÜR EINZELFALLFRAGEN BITTE DAS FORUM BENUTZEN!!!