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Erlaubnis zur Untervermietung darf nur ausnahmsweise verweigert werden

Der Vermieter darf die Erlaubnis nur ausnahmsweise verweigern. Gründe können sein: Überbelegung der Wohnung oder wenn die Person des Untermieters für den Vermieter unzumutbar wäre. Die Genehmigung darf nicht von Auflagen oder Befristungen abhängig gemacht werden (LG Hamburg 334 S 24/93; WM 93, 737).
 
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