Mieter sind nicht verpflichtet, vom Vermieter vorgesehene Modernisierungsmaßnahmen zuzustimmen, wenn die Modernisierung ihnen mehr Nachteile als Vorteile bringt. (Hier wollte der Vermieter vor eine Zweizimmerwohnung einen zweiten Balkon installieren lassen. Der Mieter war dagegen, weil er mit einem Balkon gut auskomme und außerdem durch die notwendig werdene Türöffnung eine Stellwand für einen Schrank im Schlafzimmer verliere. Das Landgericht Berlin gab dem Mieter Recht.) (AZ: 63 S 77/05)
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