Tauscht der Vermieter einer Altbauwohnung die Kastendoppelfenster gegen neue Isolierglasfenster, so muss der Mieter es nicht hinnehmen, wenn er fortan den Straßenlärm deutlicher hört als vorher. Der Vermieter muss mindestens den ursprünglichen Schallschutz wiederherstellen. Er darf den Bewohner nicht mit dem Argument abspeisen, künftig sei mit einer Verkehrsberuhigung und damit mit weniger Fahrzeuglärm zu rechnen. (Landesgericht Berlin, 67 S 64/07)
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