Muss der Eigentümer einer Wohnung einen Rauchmelder installieren, so kann er, wenn er die Wohnung vermietet, die Kosten im Rahmen einer Modernisierung auf die Mieter umlegen (jährlich elf Prozent der Anschaffungs- und Anbringungskosten). Außerdem darf er die Wartungskosten als ,,sonstige Betriebskosten" seinen Mietern berechnen. Das gelte jedenfalls, wenn im Mietvertrag steht, dass ,,nicht absehbare Nebenkosten nachträglich dem Mieter aufgebürdet werden dürfen". (Amtsgericht Lübeck, 21 C 1668/07)
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