Wurde im Zuge einer Modernisierung einTeil einer früher verputzten Fassadenfläche verklinkert, so können sich die Mieter nicht dagegen wehren, dass der Vermieter die Verklinkerungs-Kosten beim Berechnen der Modernisierungsaufwendungen ansetzt.
(Amtsgericht Düsseldorf, 20 C 1848/06)
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