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Nur ausnahmsweise Anspruch auf Modernisierung der Wohnung

Ein Anspruch des Mieters auf Modernisierung der Wohnung kann ausnahmsweise gegeben sein, wenn die bestehende Wohnungsausstattung ganz eklatant von heutigen Standardwohnverhältnissen abweicht und der Vermieter eine Modernisierung in Aussicht gestellt und deshalb eine Mietermodernisierung abgelehnt hat (AG Tostedt 18 C 102/98 WM 2003, 320).
 
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