Hat ein Vermieter erst mitten im laufenden Abrechnungsjahr Wärmezähler an den Heizkörpern der Wohnungen anbringen lassen, so kann er die gemessenen Heizkosten aus der zweiten Jahreshälfte nicht einfach rechnerisch auf die erste Jahreshälfte übertragen. Er muss begründen, warum die Wärmemesseinrichtungen erst so spät installiert worden sind. Eine andere Art der Berechnung, etwa nach so genannten Gradtageszahlen, darf nach Meinung des Amtsgerichts Aachen nur dann vorgenommen werden, wenn die Wärmemesseung dem Vermieter aus ,,von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht, noch nicht oder vorübergehend nicht möglich" war. (AZ: 11 C 350/06)
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