Es ist grundsätzlich möglich, dass ein Vermieter von seinem Mieter verlangt, im Rahmen eines Wärmecontractings einen Versorgungsvertrag mit einem bestimmten Anbieter zu schließen. Aber das gilt nur, wenn die Energieversorgung stets Sache des Vermieters war und ein solcher Kontrahierungszwang wegen einer Modernisierung ansteht. War der Mieter schon vor der Modernisierung allein für die Wahl des Energiebetriebs verantwortlich, so darf das nicht einseitig geändert werden. (Landgericht Bonn, 6 S 258/05)
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