Überträgt ein Vermieter die Vorsorgung seiner Wohnungen mit Wärme einem so genannten ,,Wärmecontracting-Unternehmen" und legt er die Aufwendungen dafür im Rahmen der Betriebskosten auf die Mieter um, so kann sich eine Partei nicht gegen die ,,Unwirtschaftlichkeit" eines solche Contracting-Vertrages wehren und die (Nach-)Zahlungen verweigern, wenn der Vertrag vor Unterzeichnung des Mietvertrages abgeschlossen worden ist. Zwar sei ein Vermieter grundsätzlich verpflichtet, ,,bei Maßnahmen und Entscheidung, die Einfluss auf die Höhe der von den Mietern zu tragenden Kosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu achten". Das gelte jedoch insbesondere nur dann, wenn das Mietverhältnis bereits vor Abschluss des Contracting-Vertrages besteht, so der Bundesgerichtshof. (AZ: VIII ZR 243/06)
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