Der Vermieter von Verbrauchserfassungsgeräten für Heizwärme und Warmwasser darf keine Klauseln in seine Mietverträge einbauen, die die Mieter der Geräte (im Regelfall Haus- oder Wohungseigentümer) zehn Jahre binden. Auch darf sich die Mietzeit nicht automatisch um zehn Jahre verlängern, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Durch die Einschränkungen wird der Kunde daran gehindert, in absehbarer Zeit zu einem Mitbewerber zu wechseln oder auf einen geänderten Verbrauchsbedarf zu reagieren. (Bundesgerichtshof, XII ZR 61/05)
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