Ein Vermieter hat grundsätzlich das Recht, Kosten für die Anmietung eines Verbraucherzählers zur Ermittlung der Heizkosten auf die Mieter umzulegen. Allerdings muss er die Mieter vorher um ,,Erlaubnis" bitten. Hat ein Haus bereits ein solches System (für das die Kosten jedoch bis dato nicht auf die Mieter umgelegt wurden) und baut der Vermieter eine technisch neuartige kostenaufwändige Ausstattung ein, so reicht es nicht aus, wenn er das im Hausflur bekannt macht. Er kann die - von den Mietern seinerzeit für die erste Anlage gegebene - Zustimmung nicht auch für die neue Anlage werten. (Amtsgericht Rüdesheim am Rhein, 3 C 447/05)
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