Die Kosten der Zwischenablesung an Geräten mit denen der Verbrauch von Wärme und Warmwasser festgestellt wird, darf der Vermieter nicht als Betriebsausgabe auf den Mieter umlegen. Denn zum einen handelt es sich nicht um einen ,,laufenden" Posten der Nebenkosten. Zum anderen ist der Vermieter zur Zwischenabrechnung gesetzlich verpflichtet. Das Landgericht Görlitz untersagte auch einen Ansatz in Form einer so genannten Nutzerwechselgebühr, sofern sich der Vermieter dieses Recht nicht im Mietvertrag vorbehalten habe. (AZ: 2 S 39/06)
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