Vermieter sind berechtigt, von der bisherigen Versorgung der Mietwohnungen durch eine Zentralheitzung auf eine Beheitzung durch Fernwärmelieferung umzustellen. Bedingung dafür ist, "dass der Mieter die Betriebskosten der Heizung nach der Anlage zu § 27 der II. Berechnungsverordnung trägt" (wie regelmäßig in Mietverträgen vorgesehen) "und die bei Abschluss des Mietvertages gültige Fassung dieser Verordnung die Umlegung der Kosten der Fernwärmelieferung vorsieht". (Dies ist im zu entscheidenden Streit der Fall gewesen.)
(Bundesgerichtshof, VIII ZR 75/07)
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