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Nutzerwechselgebühren sind nicht umlagefähig
Die bei einem Wohnungswechsel durch das Ableseunternehmen anfallende “Nutzerwechselgebühren” stellen keine umlagefähigen Kosten dar, sondern sind vielmehr nicht umlagefähige Verwaltungskosten (BGH VIII ZR 19/07 vom 14.11.07).
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