Rechnet der Vermieter Heizkosten nicht verbrauchsabhängig ab, kann der Mieter von den auf ihn entfallenden Heizkosten 15 Prozent abziehen. Das gilt nicht, wenn die Mieträume vor dem 1. Juli 1981 oder in Ostdeutschland vor dem 1. Januar 1991 bezugsfertig geworden sind und die Mieter den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen können (BGH VIII ZR 67/03).
Rechnet der Vermieter die Heizkosten nicht verbrauchsabhängig ab, kann der Mieter die auf ihn entfallenden Heizkosten um 15 % kürzen (BGH VIII ZR 361/89; WM 91, 282 und AG Köln 201 C 89/95; WM 98, 320).
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