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Unterschriebenes Ableseprotokoll ist gültig
Sind die Heizkostenverteiler abgelesen und hat der Mieter das Ableseprotokoll unterschrieben, kann er später, wenn er die Abrechnung erhält, nicht einen Ablesefehler reklamieren (LG Berlin 64 S 97/96, ZMR 1997, 145).
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