Unwirtschaftlich und deshalb nicht umlegbar sind Mietkosten für ein Erfassungssystem, wenn sie 25 Prozent der Energiekosten ausmachen (AG Hamburg 47 C 170/93, WM 1994, 695)
Sind die Kosten der Abrechnungsfirma nahezu halb so hoch wie die eigentlichen Heizkosten der Zentralheizung, entsprechen diese Betriebskosten nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit (AG Bersenbrück 1634-9-11 C 680/98 WM 99, 567)
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