Baut ein Mieter auf dem angemieteten Hausgrundstück zwei Taubenschläge, die ohne größere Probleme jederzeit abgebaut werden können, so kann ihm der Vermieter nicht wegen der Tierhaltung fristlos kündigen. Das gilt vorallem dann, wenn der Eigentümer die Taubenhaltung bereits längere Zeit stillschweigend geduldet hatte. (Amtsgericht Jülich, 11 C 19/06)
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