Der Vermieter kann das Verbot zur Hundehaltung mit Eigenschaften der Tiergattung oder Rasse rechtfertigen. Der von einem Mieter gehaltene Bullterrier stellt eine Gefahr für die anderen Mieter des Mietshauses dar, weil ein Angriff durch einen Hund dieser Rasse nicht vorhergesehen und mit normalen Kräften nicht abgewehrt werden kann (LG Nürnberg-Fürth 7 S 3264/90).
| < Zurück | Weiter > |
|---|


Erweiterte Funktionen für registrierte User.
!!!FÜR EINZELFALLFRAGEN BITTE DAS FORUM BENUTZEN!!!