Die Klausel, “jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters", ist unwirksam, da sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben den Mieter unangemessen benachteiligt (BGH VIII ZR 340-06 vom 14.11.07).
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