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Urteile zu Hunden und Katzen

Bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung ist die Hundehaltung im innerstädtischen Mehrfamilienhaus nicht als vertragsgemäßer Mietgebrauch immer ohne weiteres zulässig. Aus den Umständen des Einzelfalles (hier: u. a. Eintritt in den Ruhestand) kann sich jedoch ein Anspruch des Mieters auf Genehmigung der Hundehaltung ergeben (LG Hamburg 334 S 26/01 WM 2002, 666)
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Zumindest solange Katzenhaltung im mietvertrag nicht ausdrücklich verboten ist, darf der Mieter eine Katze halten (LG Braunschweig 6 S 458/99 (107)).
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Zu der Haltung eines Yorkshire-Terriers in der Mietwohnung ist regelmäßig die vertraglich vorbehaltene Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung zu gewähren (LG Kassel 1 S 503/96).
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Der Mieter kann bei derartigen Vertragsklauseln aber davon ausgehen, dass der Vermieter die Zustimmung erteilt, wenn nicht gewichtige Gründe im Wege stehen (LG Ulm 1 S 286/89-01, WM 90, 443).
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Das Halten einer Katze ist immer erlaubt, solange es nicht zu Beeinträchtigungen für die Nachbarn kommt (LG Mönchengladbach 2 S 191/88 NJWRR 89, 145; AG Sinzig 7 C 334/89 NJWRR 90, 652; AG Schöneberg 6 C 550/89 MM 90, 192; AG Mannheim 11 C 269/78).
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Das gilt erst recht, wenn andere Mieter im Hause schon einen Hund oder eine Katze halten (LG Berlin 64 S 234/85, WM 87, 213).
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