Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs, muss er den Mietern eine ihm gehörende, leer stehende Wohnung im selben Haus oder in der selben Wohnanlage als Alternative anbieten. Die Pflicht besteht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (BGH VIII ZR 311/01 und 276/02).
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