Ein Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, vor Abschluss eines Mietvertrages auf die Möglichkeit einer künftigen Kündigung wegen Eigenbedarfs hinzuweisen, wenn diese bei vorausschauender Planung bereits vorhersehbar gewesen ist. Deshalb wird er gegebenenfalls schadenersatzpflichtig, wenn er dem Mieter überraschend eine Eigenbedarfskündigung ausspricht. Allerdings kann ein Mieter keinen Schadenersatz verlangen, wenn ihm seine Vermieterin mitteilt, dass sie zu ihrem Ehemann an einen anderen Ort ziehe, dies aber nur als Versuch des Zusammenlebens sieht und tatsächlich nach rund neun Monaten zurückkehrt (weil das enge Zusammenleben mit ihem Ehemann ,,nicht bekömmlich" gewesen sei.) (Landgericht Oldenburg, 1 S 88/07)
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