Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat das Recht, einen Wohnraummietvertrag wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters zu kündigen, wenn dieser bei Abschluss des Mietvertrages bereits Gesellschafter war. Hier bestand die GbR aus Bewohnern eines Hauses. Die Gesellschaft hatte sich gebildet, um das Haus zu kaufen, zu sanieren und zu bewohnen. Ein Gesellschafter, der in der Dachgeschosswohnung lebte, wurde krank und beanspruchte die Wohung im Erdgeschoss. (Bundesgerichtshof, VIII ZR 271/06)
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