Für ihre Behauptung, der Eigenbedarf der VermieterInnen sei nur vorgetäuscht gewesen, sind grundsätzlich die betroffenen MieterInnen beweispflichtig. Die Beweislast kehrt sich jedoch um, wenn der Eigenbedarf der VermieterInnen nach Auszug der MieterInnen nicht realisiert, sondern die Wohnung anderweitig vermietet wurde. Dann müssen die VermieterInnen beweisen, daß der Eigenbedarf zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich bestanden hat und erst nach Auszug der MieterInnen weggefallen ist. Können sie diesen Beweis nicht erbringen, haben die MieterInnen einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens. (LG Bochum, 9 S 148/96 und AG Bochum, 38 C 63/96)
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