E-Mail Drucken

Beweislast bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Für ihre Behauptung, der Eigenbedarf der VermieterInnen sei nur vorgetäuscht gewesen, sind grundsätzlich die betroffenen MieterInnen beweispflichtig. Die Beweislast kehrt sich jedoch um, wenn der Eigenbedarf der VermieterInnen nach Auszug der MieterInnen nicht realisiert, sondern die Wohnung anderweitig vermietet wurde. Dann müssen die VermieterInnen beweisen, daß der Eigenbedarf zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich bestanden hat und erst nach Auszug der MieterInnen weggefallen ist. Können sie diesen Beweis nicht erbringen, haben die MieterInnen einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens. (LG Bochum, 9 S 148/96 und AG Bochum, 38 C 63/96)

 
auch lesenswert:

Kommentar schreiben

Emailadresse wird nicht veröffentlicht und ist nur bei Gästen zwingend.
Erweiterte Funktionen für registrierte User.
!!!FÜR EINZELFALLFRAGEN BITTE DAS FORUM BENUTZEN!!!


Sicherheitscode
Aktualisieren

Joomla templates by kzm