War der geltend gemachte Eigenbedarf in Wahrheit nicht gegeben, macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig. Hat der Vermieter die Wohnung nicht wie angekündigt selbst bezogen, sondern verkauft, muss er beweisen, dass der Eigenbedarf bis zum Auszug des Mieters bestanden hat und erst danach weggefallen ist (LG Hamburg 311 S 180/91 WM 95, 175).
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