Ein Vermieter darf einem Mieter wegen Eigenbedarfs nur kündigen, wenn er die Wohnung den zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seinen Familienangehörigen (Kindern, Eltern, Geschwistern) zur Verfügung stellen will. Der Bundesgerichtshof hat aber für den Fall eine Ausnahme zugelassen, dass jemanden eine vermietete Wohnung überlassen werden soll, wenn zu ihm ,,ein besonders enger Kontakt" besteht. (Hier ging es um den Bruder des Vermieters, dessen Frau und deren zwei minderjährige Kinder. Die Vorinstanzen hatten ,,rechtsfrei festgestellt", dass zwischen den Familien eine persönliche Verbindung ,,und deshalb ein Wunsch nach größerer Nähe" bestehe, ,,die sich durch einen Einzug in die betreffende Wohnung verwirklichen lasse".) (AZ: VIII 247/08)
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