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Eigenbedarfskündigung auch für berufliche Nutzung

Wohnungseigentümer können ihrem Mieter die Wohnung kündigen, wenn sie diese für sich selbst oder einen nahen Angehörigen benötigen.

Eigenbedarfskündigungen sind allerdings nicht nur dann zulässig, wenn die Räumlichkeiten als Wohnung genutzt werden sollen, sondern auch dann, wenn die Wohnräume gewerblich genutzt werden sollen. Dies entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Landgericht Braunschweig (Az.: 6 S 301/09).



Im verhandelten Fall kündigte der Wohnungsbesitzer seinem Mieter, damit seine Ehefrau die Wohnung gewerblich nutzen kann. Der Mieter war allerdings der Meinung, eine Eigenbedarfskündigung sei nur dann zulässig, wenn die Räumlichkeiten nur zu Wohnzwecken genutzt würden.

Vor Gericht bekam letztlich der Eigentümer Recht: Bei Eigenbedarfskündigungen müsse immer abgewogen werden, wessen Interessen höher wögen. Im vorliegenden Fall sei das Interesse des Eigentümers an der Nutzung der Wohnung größer als das Interesse des Mieters, in der Mietwohnung zu verbleiben. Grund: In dem Ort gebe es keine vergleichbaren und geeigneten Räumlichkeiten für den Gewerbebetrieb der Ehefrau, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. Der Mieter muss also raus aus der Wohnung.

 
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