Können sich ein Vermieter und sein Mieter weder über einen Kaufpreis für die Wohnung noch über eine Mieterhöhung einigen und flattert dem Mieter daraufhin eine Eigenbedarfskündigung ins Haus, so kann der Mieter einen Anspruch auf Rückkehr in die Wohnung haben, wenn sich herausstellt, dass der Vermieter die Räume - nachdem sie frei geworden waren - über einen Makler zum Verkauf anbietet. Das Argument des Vermieters, seine zunächst (angeblich) einzugswillige Tochter habe wegen einer Partnerschaftskrise Abstand vom Umzug genommen, zog vor dem Landgericht Hamburg nicht. Er hätte die "ernsthafte, endgültige und abschließende Nutzerabsicht" darlegen müssen.
(Landgericht Hamburg, 307 S 34/07)
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