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Befristung wegen Eigenbedarfs

Erfolgt die Befristung eines Mietvertrages im Hinblick auf eine spätere Eigennutzung, muss der Vermieter den zukünftigen Bewohner so bezeichnen, dass der Mieter seine Zugehörigkeit zu dem privilegierten Personenkreis der Familien- oder Haushaltsangehörigen erkennen kann (AG Potsdam 24 C 583/03 WM 2004, 491).

 
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