Erfolgt die Befristung eines Mietvertrages im Hinblick auf eine spätere Eigennutzung, muss der Vermieter den zukünftigen Bewohner so bezeichnen, dass der Mieter seine Zugehörigkeit zu dem privilegierten Personenkreis der Familien- oder Haushaltsangehörigen erkennen kann (AG Potsdam 24 C 583/03 WM 2004, 491).
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