Zwar können neu anfallende Betriebskosten einseitig vom Vermieter dem Mieter in Rechnung gestellt werden. Es muss sich aber tatsächlich um Kosten handeln, die erst aufgrund geänderter Umstände eingeführt worden sind und nicht bloß vom Vermieter vergessen wurden, in die Aufstellung der umlagefähigen Betriebskosten aufzunehmen. Es genügt also nicht, dass der Vermieter im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung dem Mieter mitteilt, dass er künftig die Kosten der Dachrinnenreinigung abrechnen werde. Dabei handelt es sich nämlich nicht um eine ,,neue Art" von Betriebskosten. (Amtsgericht Berlin-Köpenick, 12 C 365/08)
| Weiter > |
|---|


Erweiterte Funktionen für registrierte User.
!!!FÜR EINZELFALLFRAGEN BITTE DAS FORUM BENUTZEN!!!