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Anpassung der Vorzauszahlung auch aufgrund verjährter Abrechnung erlaubt

Hat ein Vermieter die zwölfmonatige Abrechnungsfrist für die Betriebskostenabrechnung verpasst (hier mit der Folge, dass ein Mieter eine eigentlich fällige Nachzahlung nicht leisten musste), so kann sich der Mieter dennoch nicht dagegen wehren, dass der Vermieter die Zahlen der ,,verpassten Abrechnung" als Grundlage für eine Erhöhung der künftigen monatlichen Vorauszahlungen nimmt. Denn durch die Anpassung werde sichergestellt, so der Bundesgerichtshof, dass die Vorauszahlungen künftig den tatsächlich entstehenden Kosten möglichst nahekommen. Dieses Ziel dürfe der Vermieter verfolgen. (BGH, VIII ZR 258/09)

 
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