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BGH zur fehlenden Differenzierung zwischen Gewerbe und Wohnen in Betriebskostenabrechnung

Die gewerbliche Nutzung eines Teils eines vermieteten Hauses gehört ,,selbst dann nicht zu den an eine Betriebskostenabrechnung zu stellenden Mindestanforderungen, wenn durch die gewerbliche Nutzung ein erheblicher Mehrverbrauch verursacht wird und deshalb ein solcher Vorwegabzug geboten ist". Das bedeutet nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Rein formal darf der Mieter eine Nebenkostenabrechnung selbst dann nicht anfechten, wenn es der Vermieter unterlassen hat, die auf gewerblichen Teil des Hauses entfallenden Kosten in der Abrechnung nicht extra auszuweisen. Materiell darf der Mieter (der hier in drei Etagen über ihn gewerbliche Mitmieter hatte) vom Vermieter durchaus verlangen, dass er zwischen den Parteien differenziert. Die Beweislast dafür, dass dies zu geschehen habe, trage aber der Mieter - der ja das Recht habe, die Abrechnungsunterlagen einzusehen. (BGH, VIII ZR 45/10)

 
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