Der BGH hat entschieden, dass eine Betriebskostenabrechnung nicht allein deshalb unwirksam werde, weil der Wasserzähler nicht geeicht war. Die Verbraucher eines nicht geeichten Zählers dürfen verwendet werden, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die angezeigten Werte zutreffen. Im konkreten Fall wollten Mieter die Kosten für Wasser und Abwasser nicht bezahlen, weil der Wasserzähleler zwei Jahre lang nicht geeicht worden ist. Der Vermieter hatte daraufhin die Bescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle vorgelegt, wonach die abgelesenen Werte innerhalb der Toleranzgrenzen korrekt waren. Das reiche aus. Bei der Betriebskostenabrechnung komme es allein darauf an, ,,dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben ist". (BGH, VIII ZR 112/10)
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