Mieter sind berechtigt, die vom Vermieter für die Abrechnung der Betriebskosten zugrunde gelegten Belege nicht nur einzusehen, sondern auch zu kopieren, fotografieren beziehungsweise zu scannen. Als Bedingung dafür nennt das Amtsgericht München, dass die Unterlagen nicht beschädigt werden. Denn er dürfte stattdessem auch handschriftliche Notizen machen, um eine Unterlage zu haben. (AmG München, 412 C 3459/08)
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