Vermieter von Wohnraum haben für die Abrechnung von Betriebskosten mit ihren Mietern grundsätzlich maximal zwölf Monate nach Ablauf der vorherigen Abrechnungsperiode Zeit. Dies gilt aber nicht für die gewerblichen Mietverhältnisse. (Hier ging es um gegenüber einem Gewerbetreibenden geltend gemachte Betriebskosten für fünf Jahre, die der wegen ,,Verwirkung" nicht bezahlen wollte. Allerdings hatte der Vermirter keinen Anlass, vorher die Kosten geltend zu machen, da es sich um Grundsteurn handelte, die von der Kommune rückwirkend festgesetzt worden waren. Er habe in den vorherigen Abrechunungen keinen diesbezüglichen Vorbehalt erklären müssen.) (Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 94/07)
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