Wird die Grundsteuer für ein Mehrfamilienhaus nachträglich erhöht, dann kann der Vermieter die Mehrkosten auch dann auf seine Mieter umlegen, wenn die Betriebkosten der betreffenden Jahre bereits abgerechnet und bezahlt wurden. Denn der Vermieter hat die eigentlich abgelaufene Abrechnungsfrist nicht zu vertreten. (Landgericht Hallo, 2 S 230/05)
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