Die Abrechnung von Nebenkosten in einem gewerblichen Mietverhältnis unterliegt nicht der im Wohnraummietrecht gültigen zwölfmonatigen Verjährungsfrist. Diese Vorschrift ist im Gewerbemietrecht auch dann nicht anwendbar, wenn in einem Mietvertrag zwischen Vermieter und Gewerbetreibendem eine Klausel eingebaut ist, dass ,,die Abrechnung bis spätestens zum 30. September des folgenden Jahres erfolgt". (AZ: 1 U 12/06)
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