Zieht ein Mieter vor Ablauf der Abrechnungsperiode aus und berechnet der Energielieferant für den ,,Nutzerwechsel" eine Gebühr, so darf der Vermieter diese nicht als Betriebkosten an die Mieter weitergeben. Es handele sich nicht um umlagefähigen Aufwand der Verwaltung, entschied der Bundesgerichtshof. Nur solche Kosten, die ,,durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen", dürfen auf die Mieter umgelegt werden. (AZ: VIII ZR 19/07)
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