Hat ein Vermieter mehr als neun Jahre lang dem Mieter keine Betriebskostenabrechnung vorgelegt, so kann der Mieter nur Aufstellung über die Nebenkosten verlangen, für die die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Ein Vermieter muss nicht damit rechen, unbegrenzt rückwirkend zur Erstellung der Abrechnung verpflichtet werden zu können. (Landgericht Neubrandenburg, 1 T 45/03)
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