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Umgestaltung des Gartens nicht umlagefähig

Pflanzt ein Vermieter bei Umgestaltungsarbeiten an einer Wohnanlage Efeu und fällt gesunde Bäume, so darf er die Kosten für diese Arbeiten nicht unter ,,Gartenpflegekosten" im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Einmalige Baukosten müssen die Mieter nämlich nicht tragen. (Amtsgericht Steinfurt, 4 C 249/03)

 
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