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Widerspricht der Mieter nicht, muss er auch nicht vereinbarte Betriebskosten zahlen

Auch wenn ein Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung mit seinem Mieter Positionen abrechnet, die laut Mietvertrag nicht umgelegt werden dürfen, muss der Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung Einspruch dagegen erhoben haben. Andernfalls muss er dem Vermieter die eigentlich zu Unrecht geforderten Beträge zahlen. (Bundesgerichtshof, VIII ZR 279/06)

 
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