Ersetzt ein Hausbesitzer eine vorhandene Gemeinschaftsantenne durch den Anschluss an das Breitbandkabelnetz, so müssen die Mieter die dadurch entstehende (hier: höheren) Kosten auch tragen, wenn sie kein Fernsehgerät haben. Es handelt sich um eine ,,duldungspflichtige Modernisierung". Der Vermieter darf auch die Kabelgebühren nach Wohneinheiten und nicht nach dem jeweiligen Anteil der Wohnflächen umlegen, da ,,der Nutzen für jede Wohnung unabhängig von der Fläche gleich ist". (Bundesgerichtshof, VIII ZR 202/06)
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