Der Vermieter eines Wohn- und Geschäftshauses kann von einem Wohungsmieter keine Nebenkosten-Nachzahlung verlangen, wenn er die auf den gewerblichen Gebäudeteil entfallenden Aufwendungen nicht vorweg erfasst und den Unternehmern in Rechnung stellt. Der Vorwegabzug darf nur entfallen, wenn die gewerblichen Betriebskosten keine erhebliche Mehrbelastung für Wohungsmieter bedeuten. (Landger. Aachen, 5 S 68/06).
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