Grundsätzlich hat ein Mieter im freien Wohnungsbau keinen Anspruch auf Überlassung von Kopien der Belege zur Betriebskostenabrechnung. Hat der Vermieter jedoch bereits schriftlich zugesagt, die Unterlagen zuzusenden, so kann er seine Zusage nicht mehr wiederrufen. (Amtsgericht Mainz, 86 C 149/06)
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