Das Recht des Vermieters auf Umlage einer bestimmten Betriebskostenposition (hier: Grundsteuer) ist erst dann verwirkt, wenn es über einen längeren Zeitraum hinweg nicht wahrgenommen wurde und der Mieter darüber hinaus darauf vertrauen durfte, dass der Anspruch auch künftig nicht mehr geltend gemacht werde und er sich hierauf bereits eingerichtet hat (LG Waldshut/Tiengen 1 S 60/00 WM 2001, 245).
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