E-Mail Drucken

BGH: Mieter des Querhauses müssen Aufzugkosten des Haupthauses nicht mittragen

Zwar müssen sich Mieter grundsätzlich auch dann an Kosten für einen Aufzug beteiligen, wenn sie den Lift nicht benutzen. Liegt die Wohnung einer Mieterin jedoch in einem Querhaus des Gebäude-Komplexes und ist der Aufzug lediglich im Haupthaus nutzbar, so darf sie nicht dafür zur Kasse gebeten werden - vorausgesetzt, ihr Mietvertrag bezieht sich nicht auf das ganze Grundstück, sondern nur auf das Quergebäude (was hier der Fall war). (Bundesgerichtshof, VIII ZR 128/08)

 
auch lesenswert:

Kommentar schreiben

Emailadresse wird nicht veröffentlicht und ist nur bei Gästen zwingend.
Erweiterte Funktionen für registrierte User.
!!!FÜR EINZELFALLFRAGEN BITTE DAS FORUM BENUTZEN!!!


Sicherheitscode
Aktualisieren

Joomla templates by kzm