Zwar müssen sich Mieter grundsätzlich auch dann an Kosten für einen Aufzug beteiligen, wenn sie den Lift nicht benutzen. Liegt die Wohnung einer Mieterin jedoch in einem Querhaus des Gebäude-Komplexes und ist der Aufzug lediglich im Haupthaus nutzbar, so darf sie nicht dafür zur Kasse gebeten werden - vorausgesetzt, ihr Mietvertrag bezieht sich nicht auf das ganze Grundstück, sondern nur auf das Quergebäude (was hier der Fall war). (Bundesgerichtshof, VIII ZR 128/08)
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