Grundsätzlich müssen Mieter die Nebenkosten tragen, die im Mietvertrag vereinbart sind. Sind jedoch einzelne Positionen in dem Vertrag deutlich höher als ortsüblich angesetzt, so darf der Mieter die Zahlung kürzen. Das hat das Amtsgericht Köln in einem Fall entschieden, in dem der Vermieter für Gebäudereinigung 36 Cent und für Aufzugswartung 31 Cent pro Monat und Quadratmeter angesetzt hatte. Ortsüblich - nach dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes - waren 23 beziehungsweise 19 Cent. Damit seien die berechneten Werte ,,nicht mehr angemessen", urteilte das Amtsgericht. (AZ: 203 C 74/08)
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