Kosten für die Gartenpflege können vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden, wenn sie als laufende, ständig anfallende Kosten wiederkehren. Dazu gehören im Prinzip auch das Schneiden und Ausästen von Bäumen - vorausgesetzt, das geschieht regelmäßig. Das trifft aber nicht zu, wenn durch langfristige Vernachlässigung eines Baumes besonders hohe Kosten entstehen. (Im konkreten Fall vor dem Amtsgericht Potsdam wurde die Krone eines alten Nussbaums mehr als 20 Jahre lang nicht gepflegt, weshalb ein Ausschneiden der Äste unumgänglich war und rund 900 Euro kostete. Derartige Aufwendungen sind aber als Instandsetzungskosten nicht auf die Mieter umlegbar.) (AZ: 23 C 457/08)
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