Spätestens ein Jahr nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes muss der Vermieter seinem Mieter die Betriebskostenabrechnung zugestellt haben. Endet diese Frist am 31. Dezember eines Jahres und wirft der Vermieter die Abrechnung am Silvestertag gegen 17 Uhr in den Briefkasten des Mieters, so muss der die Nachberechnung nicht zahlen, wenn er angibt, den Briefkasten erst am 2. Januar des Folgejahres geöffnet und den Brief dann gefunden zu haben. Das Landgericht Waldshut-Tiengen urteilte, dass der Mieter nicht damit habe rechnen müssen, noch an Silvester um 17 Uhr einen derart wichtigen Brief zu erhalten. (AZ: 1 S 19/09)
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